Blitzer "Starenkasten" - bildlich für Bußgeld, Bußgeldbescheid, Bußgeldverfahren, Ordnungswidrigkeit im Verkehrsrecht Hamburg

Bußgeldverfahren

Bußgeldangelegenheiten

Bußgeldkatalog, Bußgeldbescheid

Wer z. B. im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsverstoße, Handyverstoß etc.) begeht, der handelt zwar rechtswidrig, er macht sich aber nicht strafbar. Die Folge einer Ordnungswidrigkeit ist deshalb nicht eine Geld- oder Freiheitsstrafe wie im Verkehrsstrafrecht.

Bei geringeren Verstößen gegen das Ordnungswidrigkeitenrecht wird ein Verwarnungsgeld (Falschparken, Verstöße beim Einordnen und Abbiegen etc.) verhängt, bei schwereren hingegen ein Bußgeld und unter Umständen auch „Punkte in Flensburg“.

  • Rotlichtverstoß
  • zu schnell geblitzt worden
  • Abstandsunterschreitung
  • Handy am Steuer

Bußgelder, Punkte in Flensburg und Fahrverbot

Bei schwereren Verstößen, z. B. erheblichen Geschwindigkeitsverstößen, einer Verletzung der 0,5 Promille-Grenze, bei Rotlichtverstößen oder Abstandsdelikten wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Aus diesem Grund spielt der Bußgeldkatalog im Recht der Ordnungswidrigkeiten auch eine nicht ganz unwichtige Rolle: er bestimmt für die am häufigsten vorkommenden Verstöße gegen das Verkehrsrecht Regelsätze für die Höhe des Bußgelds und gleichzeitig auch Anzahl der Punkte in Flensburg.

Nicht zu unterschätzen ist im Ordnungswidrigkeitenrecht außerdem, dass die Behörden bei bestimmten Verkehrsverstößen außerdem ein zeitlich beschränktes Fahrverbot anordnen können. Im Einzelfall ist die Anordnung eines Fahrverbots auch möglich, obwohl dies im Bußgeldkatalog nicht vorgeschrieben ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn man in der Vergangenheit wegen Verkehrsverstößen besonders häufig in Erscheinung getreten ist.

Bußgeldbescheid

Davon, dass gegen Sie ein Bußgeld wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verhängt wurde, erfahren Sie per Post, wenn Ihnen ein Bußgeldbescheid zugeschickt wird.

In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten mit diesem Bescheid umzugehen:

  • Sie bezahlen das Bußgeld. Damit akzeptieren Sie automatisch mögliche andere Folgen der Verkehrsordnungswidrigkeit (Punkte in Flensburg, Fahrverbot etc.). Ein Bußgeldverfahren wird dann nicht eröffnet.
  • Legen Sie hingegen Einspruch gegen den Bescheid ein, weil Sie Zweifel an seiner Richtigkeit haben, wird das Bußgeldverfahren eingeleitet und der Bescheid auf seine Richtigkeit überprüft. Das kann Sinn machen, wenn z.B. bei einem Rotlichtverstoß auf dem Blitzerfoto niemand richtig zu erkennen ist oder Zweifel an einer Geschwindigkeitsmessung bestehen.

Bußgeldverfahren: Erste Anhörung und weiterer Ablauf

Das Bußgeldverfahren beginnt mit der Anhörung, in der dem vermeintlichen Rechtsverletzer die Chance gegeben wird, sich zum Sachverhalt und Vorwurf zu äußern. Äußern muss man sich allerdings hier zum Sachverhalt nicht, nur die Angaben zur Person muss man im Anhörungsbogen korrekt ausfüllen. Ob es sinnvoll ist, an dieser Stelle des Verfahrens zu schweigen oder Angaben zur Sache zu machen sollte man jedoch bestenfalls zuvor mit einem Anwalt besprechen.

Sollten Sie sich dazu entscheiden Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, beginnt der Hauptteil des Bußgeldverfahrens.

Zuerst folgt nun das Zwischenverfahren. Dabei prüft die Bußgeldbehörde ob der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in Form und Frist richtig ist. Wenn dies der Fall ist, darf die Behörde noch einmal alle Beweise sichten bzw. neue sammeln, um herauszufinden, ob die Schuld des vermeintlichen Täters bewiesen werden kann.

Sollte die Bußgeldbehörde den Bußgeldbescheid aufrechterhalten, also von Ihrer ursprünglichen Einschätzung nicht abweichen, wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben und es folgt die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht.

Auch vor dem zuständigen Amtsgericht haben Sie noch einmal die Möglichkeit, Aussagen zum Vorwurf zu machen. Am Ende der Verhandlung folgt das Urteil, gegen das Sie – unter besonderen Umständen – Rechtsbeschwerde einlegen können.

Bei schwereren Verstößen, z. B. erheblichen Geschwindigkeitsverstößen, einer Verletzung der 0,5 Promille-Grenze, bei Rotlichtverstößen oder Abstandsdelikten wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Aus diesem Grund spielt der Bußgeldkatalog im Recht der Ordnungswidrigkeiten auch eine nicht ganz unwichtige Rolle: er bestimmt für die am häufigsten vorkommenden Verstöße gegen das Verkehrsrecht Regelsätze für die Höhe des Bußgelds und gleichzeitig auch Anzahl der Punkte in Flensburg.

Nicht zu unterschätzen ist im Ordnungswidrigkeitenrecht außerdem, dass die Behörden bei bestimmten Verkehrsverstößen außerdem ein zeitlich beschränktes Fahrverbot anordnen können. Im Einzelfall ist die Anordnung eines Fahrverbots auch möglich, obwohl dies im Bußgeldkatalog nicht vorgeschrieben ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn man in der Vergangenheit wegen Verkehrsverstößen besonders häufig in Erscheinung getreten ist.

Davon, dass gegen Sie ein Bußgeld wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verhängt wurde, erfahren Sie per Post, wenn Ihnen ein Bußgeldbescheid zugeschickt wird.

In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten mit diesem Bescheid umzugehen:

  • Sie bezahlen das Bußgeld. Damit akzeptieren Sie automatisch mögliche andere Folgen der Verkehrsordnungswidrigkeit (Punkte in Flensburg, Fahrverbot etc.). Ein Bußgeldverfahren wird dann nicht eröffnet.
  • Legen Sie hingegen Einspruch gegen den Bescheid ein, weil Sie Zweifel an seiner Richtigkeit haben, wird das Bußgeldverfahren eingeleitet und der Bescheid auf seine Richtigkeit überprüft. Das kann Sinn machen, wenn z.B. bei einem Rotlichtverstoß auf dem Blitzerfoto niemand richtig zu erkennen ist oder Zweifel an einer Geschwindigkeitsmessung bestehen.

Das Bußgeldverfahren beginnt mit der Anhörung, in der dem vermeintlichen Rechtsverletzer die Chance gegeben wird, sich zum Sachverhalt und Vorwurf zu äußern. Äußern muss man sich allerdings hier zum Sachverhalt nicht, nur die Angaben zur Person muss man im Anhörungsbogen korrekt ausfüllen. Ob es sinnvoll ist, an dieser Stelle des Verfahrens zu schweigen oder Angaben zur Sache zu machen sollte man jedoch bestenfalls zuvor mit einem Anwalt besprechen.

Sollten Sie sich dazu entscheiden Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, beginnt der Hauptteil des Bußgeldverfahrens.

Zuerst folgt nun das Zwischenverfahren. Dabei prüft die Bußgeldbehörde ob der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in Form und Frist richtig ist. Wenn dies der Fall ist, darf die Behörde noch einmal alle Beweise sichten bzw. neue sammeln, um herauszufinden, ob die Schuld des vermeintlichen Täters bewiesen werden kann.

Sollte die Bußgeldbehörde den Bußgeldbescheid aufrechterhalten, also von Ihrer ursprünglichen Einschätzung nicht abweichen, wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben und es folgt die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht.

Auch vor dem zuständigen Amtsgericht haben Sie noch einmal die Möglichkeit, Aussagen zum Vorwurf zu machen. Am Ende der Verhandlung folgt das Urteil, gegen das Sie – unter besonderen Umständen – Rechtsbeschwerde einlegen können.

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