Verkehrsunfall mit Totalschaden - bildlich für Unfallabwicklung mit Anwalt

Fahrerflucht/Unfallflucht: Straftat nach § 142 StGB

Fahrerflucht bzw. Unfallflucht ist nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort strafbar.

Problematisch an der Fahrerflucht ist, dass dieser Straftatbestand nicht nur greift, wenn es zu einem Unfall mit einem größeren Schaden gekommen ist. Beispielsweise auch bei sog. Parkremplern ist es ratsam, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne dem Unfallgegner oder der Polizei seine Personalien mitzuteilen.

Das gilt nicht nur für Autofahrer: Auch Fahrradfahrer oder Fahrer von E-Scootern sollten nach einem Unfall – auch wenn der Schaden klein oder kein Schaden sichtbar ist – den Unfallort nicht einfach verlassen.

Wann liegt eine Unfallflucht vor

Wann liegt eine Unfallflucht vor?

Aber wann liegt ein „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ bzw. eine Unfallflucht vor? Die (Tatbestands-)Voraussetzungen finden sich in § 142 StGB:

  • Beteiligung an einem Unfall (Unfallbeteiligung),
  • Entfernen vom Unfallort / Unfallort verlassen ohne Feststellen der Personalien,
  • Vorsatz – darauf bezogen, dass man den Unfallort verlässt, ohne die Feststellung der Personalien zu ermöglichen.

In der Regel muss man also am Unfallort bleiben, bis die notwendigen Daten ausgetauscht sind.

Wichtige Fragen dazu:

Darf man den Unfallort in einem Notfall verlassen, ohne die Polizei zu rufen oder dem Unfallgegner die Personalien mitzuteilen?

Nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn man einer anderen Person schnellstmöglich Hilfe leisten muss oder man selbst schwer verletzt ist. In dem Fall muss man die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen.

Reicht es, wenn man z. B. die Personalien am Fahrzeug des Unfallgegners hinterlässt, z. B. auf einem Zettel an der Windschutzscheibe?

Nein, das bloße Hinterlassen eines Zettels mit den eigenen Daten reicht nicht aus.

Schnelle Unterstützung bei Unfallflucht

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Welche Strafen drohen bei Fahrerflucht?

Die Strafen für eine Fahrerflucht bzw. Unfallflucht können sehr unterschiedlich ausfallen. Das Strafmaß richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des konkreten Falls. Entscheidend sind vor allem der Umfang des verursachten Schadens und ob Personen verletzt wurden.

Grundsätzlich droht bei einer Verurteilung wegen Fahrerflucht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Außerdem sind folgende Nebenfolgen denkbar:

Strafen bei Fahrerflucht
Unfallflucht bei geringem Schaden

Sonderfall: Unfallflucht bei geringem Schaden

Vor allem, wenn bei einem Unfall nur ein geringer Schaden entstanden ist, ist es möglich, dass das Strafverfahren wegen Unfallflucht eingestellt wird. In der Regel gilt ein Schaden als gering, wenn er sich auf weniger als ca. 1.300 Euro beläuft. In einem solchen Fall kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 153a StPO einstellen.

Relevant für die Einstellung ist außerdem das sog. Nachtatverhalten, also beispielsweise die Tatsache, dass man den Unfall später bei der Polizei gemeldet hat. Und auch „Erststäter“ haben eine gute Chance, dass das Strafverfahren wegen Fahrerflucht eingestellt wird.

Vorwurf bei geringem Schaden?

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Warum anwaltliche Hilfe entscheidend ist

Kommt es nach einer Fahrerflucht zu einem Strafverfahren, ist es wichtig, von Beginn an auf professionelle anwaltliche Unterstützung zu setzen, um die rechtlichen Folgen möglichst gering zu halten.

Denn nur ein Rechtsanwalt

  • kann Akteneinsicht nehmen,
  • sich so einen vollständigen Überblick über den Stand der Ermittlungen verschaffen und
  • eine sinnvolle Verteidigungsstrategie entwickeln.

Ist es nur zu einem geringfügigen Schaden gekommen, kann ein Fachanwalt für Verkehrsrecht außerdem oft dazu beitragen, dass das Strafverfahren eingestellt wird. In schwereren Fällen kann die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht dazu beitragen, z. B. den Führerscheinentzug zu verhindern oder das Strafmaß so zu reduzieren, dass keine Vorstrafe im Führungszeugnis eingetragen wird.

Professionelle Unterstützung im Strafverfahren

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Häufige Fragen

Ist Fahrerflucht immer eine Straftat?

Wenn man sich nach einem Unfall, den man bemerkt hat, absichtlich vom Unfallort entfernt, ohne dem Unfallgegner oder der Polizei seine Personalien mitzuteilen, ist eine solche Fahrerflucht immer strafbar. Auf die Höhe des Schadens durch den Unfall kommt es für die Strafbarkeit an sich grundsätzlich zunächst nicht an, nur für die Folgen der Straftat.

Wann verjährt Unfallflucht?

Grundsätzlich verjährt Unfallflucht nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Tattag, kann aber z. B. durch Vernehmung des Beschuldigten oder den Erlass eines Strafbefehls unterbrochen werden. Jedenfalls 10 Jahre nach der Tat ist eine Unfallflucht aber verjährt.

Was passiert, wenn ich den Unfall erst später melde?

Wenn man sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne den Unfall zu melden, macht man sich nach § 142 StGB wegen Unfallflucht strafbar. Meldet man den Unfall unverzüglich nach dem Unfall selbst, z. B. auf einer Wache, wird kein Strafverfahren eingeleitet. Ist der Schaden durch den Unfall nicht groß, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 153 a StPO einstellen.

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