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Trunkenheit im Verkehr: Welche Strafe droht bei Alkohol am Steuer?

Trunkenheit im Verkehr: Welche Strafe droht bei Alkohol am Steuer?

Trunkenheit im Verkehr ist eine Straftat nach § 316 StGB. Wer mit Alkohol am Steuer eines Fahrzeugs „erwischt“ wird, dem droht unter Umständen ein Strafverfahren. Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, ob man betrunken Auto gefahren ist oder unter Alkoholeinfluss einen Lkw, ein Motorrad oder E-Scooter gefahren ist. Und auch unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr Fahrrad zu fahren, kann eine Straftat sein.

Denn ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration ist Alkohol am Steuer keine Ordnungswidrigkeit (OWi) gem. § 24a StVG mehr, sondern strafbar. Es drohen im Ernstfall eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.

Alkohol am Steuer Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrigkeit wegen Alkohol oder Drogen am Steuer

Nicht immer, wenn man unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilnimmt, droht gleich ein Strafverfahren. Bei einer geringen Blutalkoholkonzentration (BAK) oder generell unter Einfluss bestimmter Drogen im Straßenverkehr wird dieses Verhalten als Ordnungswidrigkeit gewertet.

§ 24 a StVG legt hierfür die Grenzwerte fest: also die 0,5-Promille-Grenze für Alkohol –und zwar unabhängig von Ausfallerscheinungen. Das bedeutet: Wer mit einer BAK zwischen 0,5 bis 1,09 Promille Auto fährt und keine weiteren Auffälligkeiten zeigt, begeht „nur“ eine Ordnungswidrigkeit.

Bei einer ersten Ordnungswidrigkeit dieser Art drohen 500 EUR Geldbuße, 2 Punkte in Flensburg – also im Fahreignungsregister FAER – und ein Monat Fahrverbot. Zusätzlich sind Gebühren und Auslagen zu ersetzen. Diese Grenzwerte gelten allerdings nicht für Fahrradfahrer.

Wichtig! Kommt es zu Ausfallerscheinungen während der Alkoholfahrt in diesem niedrigeren Promille-Bereich, kann schon ein Strafverfahren nach § 316 StGB drohen.

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Ab wann liegt Trunkenheit im Verkehr vor?

Um sich wegen Alkohol am Steuer strafbar zu machen, ist Voraussetzung, dass die Blutalkoholkonzentration deutlich höher ist als die 0,5-Promille-Grenze für eine Ordnungswidrigkeit.

In der Regel kann sich nach § 316 StGB nur strafbar machen, wer absolut fahruntüchtig im Sinne des Gesetzes ist. Das Strafrecht unterscheidet dabei danach, welches Fahrzeug man unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr geführt hat.

Folgende Promillegrenzen gelten im Verkehrsstrafrecht:

  • ab 1,1 Promille: absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugen, also Pkw, Lkw, Motorrad oder auch E-Scooter,
  • ab 1,6 Promille: absolute Fahruntüchtigkeit für Radfahrer.

Die Grenze von 0,3 Promille (sog. relative Fahruntüchtigkeit) hat für eine Strafbarkeit nach § 316 StGB nur dann Bedeutung, wenn es im Straßenverkehr zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gekommen ist, also z. B. zu Fahren in Schlangenlinien oder bei Verstößen gegen Verkehrsregeln wie z. B. einem Rotlichtverstoß etc.

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Alkohol am Steuer: Sonderregeln für Fahranfänger!

Für Fahranfänger in Deutschland gelten allerdings andere Regeln: Während der Führerschein-Probezeit gilt die Null-Promillegrenze. Das bedeutet, dass für Führerschein-Neulinge Alkoholkonsum vor oder während der Fahrt strikt untersagt ist. Diese Alkoholgrenze gilt außerdem über die Probezeit hinaus für alle Personen unter 21 Jahren, auch wenn die Probezeit abgelaufen ist.

Wer gegen diese Vorschrift verstößt und nicht absolut fahruntüchtig war (s. o.), muss mit Konsequenzen rechnen: Neben einem Bußgeld bzw. einer Geldstrafe drohen

  • Punkte in Flensburg,
  • die Pflicht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar und
  • eine Verlängerung der Probezeit auf insgesamt vier Jahre.

Strafen bei Trunkenheit im Verkehr

Die Strafen für Trunkenheit im Verkehr bzw. Alkohol am Steuer können sehr unterschiedlich ausfallen. Grundsätzlich ist eine Geldstrafe, aber auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr denkbar.

Zusätzlich zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe drohen allerdings auch sog. Regelfolgen, also

Für Personen in der Probezeit bzw. unter 21 Jahren kommen eine Pflichtteilnahme an einem Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre hinzu.

Sie sind auf der Suche nach einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, der die Folgen einer Trunkenheitsfahrt möglichst gering für Sie hält? Kontaktieren Sie mich direkt unter 040 / 413 469 890 oder per E-Mail an .

Strafen und Bußgeld für Alkohol am Steuer in der Übersicht (Stand 11/2025)

Promillegrenze Punkte Strafe Fahrverbot Vergehen
0 ‰-Regel als Fahranfänger nicht eingehalten 1 278,50 € OWi
0,5 – 1,09 ‰ 2 528,50 € 1 Monat OWi
bei wiederholtem Verstoß 2 1.053,50 € 3 Monate OWi
beim dritten Verstoß 2 1.578,50 € 3 Monate OWi
ab 1,1 ‰ 3 Freiheits- oder Geldstrafe Entzug der Fahrerlaubnis für 6 Monate bis 5 Jahre oder lebenslang Straftat
ab 1,6 ‰ 3 Freiheits- oder Geldstrafe + MPU Entzug der Fahrerlaubnis für 6 Monate bis 5 Jahre oder lebenslang Straftat

Folgen für den Führerschein: MPU bzw. sog. „Idiotentest“

In Zusammenhang mit der Straftat „Trunkenheit im Verkehr“ kann es außerdem dazu kommen, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet wird, im Volksmund auch als „Idiotentest“ bezeichnet.

Die Gründe, warum eine MPU angeordnet wird, sind unterschiedlich und nicht nur auf Alkohol am Steuer beschränkt:

  • Alkoholfahrt mit mehr als 1,6 Promille BAK,
  • wiederholte alkoholbedingte Auffälligkeiten im Straßenverkehr, auch bei niedrigeren Promillewerten oder Ordnungswidrigkeiten,
  • Drogenkonsum im Straßenverkehr, v. a. bei harten Drogen (bei Cannabis unterschiedliche Grenzwerte),
  • Zweifel an der generellen Fahreignung wegen Drogenbesitzes oder -konsums,
  • Erreichen bzw. Überschreiten von 8 Punkten im Fahreignungsregister,
  • erhebliche Straftaten im Straßenverkehr,
  • körperliche oder psychische Erkrankungen oder
  • verkehrsrechtliche Verstöße wie z. B. Fahrerflucht.

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Warum anwaltliche Hilfe entscheidend ist

Wird nach einer Trunkenheitsfahrt ein Strafverfahren eingeleitet, ist es wichtig, zeitnah auf professionelle anwaltlich Unterstützung zu setzen, um die rechtlichen Folgen möglichst gering zu halten.

Denn nur ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin

  • kann Akteneinsicht nehmen,
  • sich so einen vollständigen Überblick über den Stand der Ermittlungen verschaffen und
  • eine sinnvolle Verteidigungsstrategie entwickeln.

Je nach konkretem Vorwurf kann ein Fachanwalt für Verkehrsrecht eine passende Verteidigungsstrategie erarbeiten, damit die strafrechtlichen Folgen einer Trunkenheitsfahrt möglichst gering bleiben, also die Geldstrafe oder Freiheitsstrafe möglichst gering ausfällt und sich damit z. B. keine Vorstrafe im Führungszeugnis findet.

Sie suchen Unterstützung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, weil ein Strafverfahren wegen Alkohol am Steuer gegen Sie eröffnet wurde? Kontaktieren Sie mich direkt unter 040 / 413 469 890 oder per E-Mail an .

Häufige Fragen

Wann ist Alkohol am Steuer eine Straftat?

Alkohol am Steuer ist grundsätzlich als Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB eine Straftat, wenn eine Person ein Kfz mit mehr als 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) im Straßenverkehr führt und damit absolut fahruntüchtig ist. Für Fahrradfahrer gilt hier eine BAK-Grenze von 1,6 Promille. Aber auch unterhalb dieser Promille-Grenzen kann ein Strafverfahren eingeleitet werden, wenn die alkoholisierte Person alkoholbedingte Fahrfehler macht, z. B. Schlangenlinien fährt oder eine rote Ampel überfährt.

Wie lange ist der Führerschein weg?

Wie lange der Führerschein nach einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr „weg“ ist, hängt vom Einzelfall ab. Das Gericht entscheidet in jedem Fall einzeln über den Führerscheinentzug und die Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Bei Ersttätern, niedrigen Promille-Werten und Fahrfehlern beträgt die Sperrfrist meist 6 bis 12 Monate, bei absoluter Fahruntüchtigkeit 9 bis 15 Monate. Bei Wiederholungstätern oder sehr hohen BAK-Werten kann die Sperre bis zu 5 Jahre dauern. In extremen Fällen ist auch eine lebenslange Entziehung möglich.

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