Den Führerschein zu vergessen, ist eine Ordnungswidrigkeit. Hier droht in der Regel ein geringes Verwarnungsgeld. Anders verhält es sich, wenn man ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug fährt und keine Fahrerlaubnis (keinen „Führerschein gemacht“, Fahrerlaubnis entzogen) oder nicht die notwendige Fahrerlaubnis für ein bestimmtes Fahrzeug (Pkw = Pkw-Führerschein, Motorrad = Motorrad-Führerschein etc.) hat. In diesen Fällen macht man sich gem. § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.
Hinweis! E-Scooter sind grundsätzlich fahrerlaubnisfrei, man kann sie auch ohne Fahrerlaubnis fahren. Aber: Eine Verkehrsstraftat, die man mit einem E-Scooter im Straßenverkehr begeht (z. B. Trunkenheitsfahrt), kann dazu führen, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird!
![]() |
„Fahren ohne Fahrerlaubnis“ vs. „Fahren ohne Führerschein“Die Begriffe Führerschein und Fahrerlaubnis werden oft ohne Unterschied benutzt. Im Verkehrsrecht macht es allerdings einen Unterschied, ob vom Führerschein oder von der Fahrerlaubnis die Rede ist. Die Fahrerlaubnis ist das Recht, ein bestimmtes Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen (Pkw, Lkw, Motorrad etc.). Der Führerschein ist das Dokument, das diese konkrete Fahrerlaubnis nachweist. Wird die Fahrerlaubnis z. B. nach einer Verkehrsstraftat (Straßenverkehrsgefährdung etc.) nach § 69 StGB entzogen, verliert man die Berechtigung, ein Fahrzeug zu fahren. Geht das Dokument Führerschein verloren, betrifft das nur den Nachweis der Fahrerlaubnis, nicht aber die Berechtigung. |
Das bedeutet:
Typische Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sind dann u. a.:
|
|
Schnelle Unterstützung im StrafverfahrenGegen Sie wurde ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet? Sie suchen nach einer Fachanwältin für Verkehrsrecht, die Ihnen schnell helfen kann? Kontaktieren Sie mich direkt unter 040 / 413 469 890 oder per Mail an info@dwars-izmirli.de. |
Halterhaftung bzw. Halterduldung beim Fahren ohne FahrerlaubnisEin weiterer typischer Fall des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist, wenn der Halter eines Fahrzeugs einer Person ohne Fahrerlaubnis das Fahren mit dem eigenen Fahrzeug erlaubt. Die Halterhaftung bzw. Halterduldung führt in einem solchen Fall dazu, dass sich sowohl Halter als auch Fahrer nach § 21 StVG strafbar machen. Die Halterduldung im Zusammenhang mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis ist dabei der Begriff, der sich dem StVG entnehmen lässt. Allgemein sind Fahrzeughalter – ob Pkw, Lkw, Motorrad etc. – dazu verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass der Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis hat. Tut er das nicht, macht er sich selbst neben dem eigentlichen Fahrer ab Fahrtbeginn strafbar, wenn er eine Fahrt ohne Fahrerlaubnis akzeptiert und anordnet. |
![]() |
Vertretung auch bei HalterduldungGegen Sie wird wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt, weil Sie eine Person ohne Fahrerlaubnis Ihr Fahrzeug fahren ließen? Als Fachanwältin für Verkehrsrecht unterstütze ich Sie. Kontaktieren Sie mich direkt unter 040 / 413 469 890 oder per Mail an info@dwars-izmirli.de. |
![]() |
Welche Strafen drohen für Fahren ohne Fahrerlaubnis?Wer ein Fahrzeug ohne entsprechende Fahrerlaubnis fährt und deswegen angeklagt wird, kann zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verurteilt werden. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis kann weitere Konsequenzen haben. So kann es
Nicht zuletzt kann eine Straftat nach § 21 StVG Auswirkungen auf Versicherungsansprüche bei einem Unfall haben. Dieser Strafrahmen und auch die möglichen Nebenfolgen gelten im Falle der Halterduldung auch – für den Fahrer und für den Halter –, wenn dem Halter eine Schuld nachzuweisen ist. Der Halter des Fahrzeugs kann außerdem bei einer Verurteilung verpflichtet werden, ein Fahrtenbuch zu führen. |
Unterstützung vom Fachanwalt für Verkehrsrecht
Wurde bereits ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet, ist es wichtig, sich zeitnah Rat und Unterstützung von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht bzw. einer Fachanwältin für Verkehrsrecht zu kümmern.
Denn nur ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin
- kann Akteneinsicht nehmen,
- sich so einen vollständigen Überblick über den Stand der Ermittlungen verschaffen und
- eine sinnvolle Verteidigungsstrategie entwickeln.
Außerdem kann ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin
- prüfen, ob tatsächlich keine Fahrerlaubnis vorlag,
- ob eine ausländische oder ältere Fahrerlaubnis eventuell gültig ist, oder
- beispielsweise feststellen, ob eventuell ein Verbotsirrtum als Entlastung vorlag.
So kann professionelle, zeitnahe Unterstützung dazu beitragen, dass das Strafverfahren unter Umständen eingestellt wird. Ist das nicht möglich, trägt anwaltliche Unterstützung regelmäßig dazu bei, dass die Strafe bei einer Verurteilung geringer ausfällt oder das Gericht von einem Führerscheinentzug absieht.
Rechtsanwältin für Verkehrsrecht in HamburgSie suchen eine Rechtsanwältin für Verkehrsrecht, die Sie im Strafverfahren vertreten und bei der Wiedererteilung ihrer Fahrerlaubnis unterstützen kann? Kontaktieren Sie mich direkt unter 040 / 413 469 890 oder per Mail an info@dwars-izmirli.de. |
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis?Ein Fahrverbot ist vorübergehend, der Entzug der Fahrerlaubnis ist dauerhaft, bis man eine neue Fahrerlaubnis der Behörde erhält. Im Falle eines Fahrverbots darf man für eine bestimmte Zeit kein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug fahren. Die Fahrerlaubnis behält man, der Führerschein wird für die Dauer des Fahrverbots eingezogen. Nach Ende der Frist bekommt man den Führerschein automatisch zurück. Bei Fahrerlaubnisentzug verliert man die Berechtigung, ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug zu fahren. Der Führerschein wird eingezogen und ungültig. Erst nach Ablauf einer Sperrfrist kann man eine neue Fahrerlaubnis beantragen. |
Macht man sich als Fahrzeughalter strafbar, wenn man Personen ohne Fahrerlaubnis sein Fahrzeug fahren lässt?Ja, der Halter eines Kfz kann sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen, wenn er eine Person sein Fahrzeug fahren lässt, die keine gültige Fahrerlaubnis (für das Fahrzeug) hat. Er muss aber gewusst haben, dass die Person keine Fahrerlaubnis hat, (Vorsatz) oder fahrlässig versäumt haben, diese Frage zu klären (Fahrlässigkeit). |
Kontaktieren Sie die Kanzlei unverbindlich
Sie benötigen Unterstützung im Verkehrsrecht in Hamburg? Kontaktieren Sie die Kanzlei gerne direkt telefonisch unter 040 / 413 469 890 oder schicken Sie an eine Nachricht!

